§ 1 Name und Sitz
des Franziskaner-Klostergarten-Vereins in Breisach a. Rhein
(geänderte Fassung vom 07. März 2017)
§ 1 Name und Sitz
Der „Franziskaner-Klostergarten-Verein Breisach“, nachstehend „Klostergarten-Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Breisach und soll beim Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach dem Eintrag wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich auf dringend notwendige Auslagen erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist an die Satzung des Klostergarten-Vereins gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen und nach Aufforderung in der Mitgliederversammlung
vorzutragen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
§ 5 Ehrenmitglieder
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ernennung setzt voraus, dass sich die betreffende Person um den
Klostergarten-Verein oder die Förderung seiner Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
3. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen und entstehenden Verpflichtungen und gibt ihm keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen oder auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge bzw. etwaiger Zuwendungen an den Klostergarten-Vere
§ 7 Beitrag
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten
Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Klostergarten-Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
1. Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/Kassenwartin und
- dem Schriftführer
Es kann eine weitere oder ein weiterer stellvertretende/r Vorsitzende gewählt werden.
Der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
Es besteht die Möglichkeit einer Erweiterung um bis zu vier Beisitzer.
Die Beisitzer haben im Vorstand ausschließlich in ihrem Aufgabenbereich Stimmrecht. Die Aufgabenbereiche werden vom Vorstand unter Mitwirkung der Beiräte festgelegt.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Dem erweiterten Vorstand gehört ein Vertreter der Stadt Breisach an.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.
4. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Stadt Breisach, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der Vertreter der Stadt Breisach wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des Vertreters der Stadt muss bei jeder Neuwahl des Vorstands bestätigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB wird einmal jährlich oder zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Der Vorstand kann weitere Versammlungen anberaumen. Ein Drittel der Mitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin bei der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen. Die mit der Einladung ergangene schriftliche Tagesordnung kann durch Beschluss der Versammlung erweitert werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder-
alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
§ 11 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und die gefassten Beschlüsse
niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Organe des Freundeskreises sind ehrenamtlich tätig. In besonderen Fällen können Mitglieder im Rahmen der Erledigung besonderer Aufgaben entstehenden Unkosten
erstattet werden.
Die Höhe der Unkostenerstattung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 13 Auflösung des Klostergarten-Vereins
Satzung nach Vorgaben von Registergericht Freiburg und Finanzamt Freiburg-Land
geändert am 07. März 2017.
1. Vorsitzende: Oktavia Schauenburg
Kassenwartin: Christiane Wlasak
Schriftführer: Gudrun Heinzler
Kassenprüferin: Lore Grimm und Dr. Stepahn Mutke
Beisitzer/in: Lore Grimm und Wolfgang Huller